Art. 1 Networks and Cloud Services
1.1 Die Fachgruppe Networks and Cloud Services ist eine Fachgruppe der Schweizer Informatik Gesellschaft (SI).
1.2 Grundlage dieser Geschäftsordnung sind die Statuten der SI.
Art. 2 FG-Zweck
2.1 Die FG Networking und Cloud Services fördert das Informatik-Spezialgebiet IT Networking und Cloud Services namentlich durch geeignete Veranstaltungen und Publikationen für ihre FG-Mitglieder und weitere Interessenten.
Art. 3 FG-Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder der Fachgruppe Networking und Cloud Services sind jene SI-Mitglieder, welche der FG Networking und Cloud Services beitreten wollen (FG-Mitglieder).
3.2 Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Networking und Cloud Services beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung und endet entweder mit dem Ende der SI-Mitgliedschaft oder am Ende des Kalenderjahrs nach einer Kündigung der FG-Mitgliedschaft gegenüber dem FG-Vorstand.
3.3 Nicht-SI-Mitglieder können an Veranstaltungen der FG Networking und Cloud Computing Services teilnehmen und deren Dienstleistungen gemäss der deklarierten Tarifordnung nutzen. Ausgenommen ist die Teilnahme an der Networking und Cloud Computing FG-Versammlung.
Art. 4 Organe
4.1 Organe der FG Networking und Cloud Computing sind
– die FG-Versammlung,
– der FG-Vorstand.
4.2 Die Amtsdauer für den FG-Vorstand beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.3 Über die Beschlüsse der Organe ist Protokoll zu führen.
Art. 5 Die FG-Versammlung
5.1 Die FG-Versammlung ist das oberste Organ der FG Networking und Cloud Services. Sie ist einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung einzuberufen sowie wenn der FG-Vorstand oder 10% der FG-Mitglieder dies verlangen.
5.2 Die Einladung zur FG-Versammlung hat mit der Traktandenliste wenigstens dreissig Tage im Voraus zu erfolgen. Ist dies erfüllt, so ist die FG-Versammlung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmenden, über Änderungen der Geschäftsordnung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmenden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, auf Verlangen eines Viertels der Anwesenden jedoch geheim.
5.3 Die FG-Versammlung wählt den FG-Vorstand und den FG-Präsidenten.
5.4 Die FG-Versammlung beschliesst über Geschäftsbericht und Rechnung des vergangenen Geschäftsjahres sowie über FG-Budget und FG-Mitgliederbeiträge für das nächste Geschäftsjahr nach Absprache mit dem SI-Vorstand. Sie beschliesst über Änderungen der Networking und Cloud Services FG-Geschäftsordnung sowie weitere Geschäfte, die ihr vom FG-Vorstand oder von 10% der FG-Mitglieder vorgelegt werden. Allfällige Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung müssen in der Einladung aufgeführt sein.
5.5 Anstelle eines Entscheides in der FG-Versammlung kann der FG-Vorstand einen Briefentscheid der FG-Mitglieder einholen. In diesem Fall müssen zwischen dem Versand der Stimmunterlagen und dem Termin für die Einsendung der Stimmzettel mindestens 30 Tage liegen. Briefentscheide erfolgen immer geheim.
Art. 6 Der FG-Vorstand
6.1 Der FG-Vorstand besteht aus dem FG-Präsidenten und 2 bis 6 weiteren FG-Vorstands-Mitgliedern. Ausser der Wahl des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
6.2 Der FG-Vorstand leitet die Fachgruppe und vertritt sie nach Aussen. Er führt die Beschlüsse der FG-Versammlung durch und ist dieser gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der FG-Versammlung vorbehalten sind.
6.3 Der FG-Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist möglich.
Art. 10 Finanzen und Haftung
10.1 Die Fachgruppe finanziert ihr Programm und die übrigen Ausgaben aufgrund des Budgets namentlich aus FG-Mitgliederbeiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen und Verkäufen sowie aus Zuwendungen.
10.2 Wenn die Tätigkeit der Fachgruppe dies erfordert sowie in Abstimmung mit dem SI-Vorstand, entrichten die FG-Mitglieder einen FG-Zuschlag zum SI-Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die FG-Versammlung festgelegt wird. Der FG-Vorstand kann in Ausnahmefällen einzelnen FG-Mitgliedern den Beitrag erlassen. Jegliche Nachschusspflicht der FG-Mitglieder ist ausgeschlossen, ebenso aber auch jede Ausschüttung aus dem FG-Vermögen an diese.
10.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 11 Änderung der Fachgruppe
11.1 Änderungen der FG-Geschäftsordnung können vom FG-Vorstand oder von 10% der FG-Mitglieder beantragt werden.
11.2 Die Auflösung der Fachgruppe kann wie eine Änderung der FG-Geschäftsordnung beschlossen werden. In diesem Fall fällt ein allfälliges Reinvermögen an die SI.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
12.1 Diese Geschäftsordnung und wurde am 03. Mai 2011 durch die GV genehmigt und wird am 04. Mai 2011 in Kraft gesetzt.